DI Susanne Schönhart
Zielsetzung der Maßnahme „Alpung Behirtung“
Zielsetzung der Maßnahme „Alpung Behirtung“ im Rahmen vom ÖPUL 2015 ist die Offenhaltung der Kulturlandschaft und die standortangepasste Bewirtschaftung von Almflächen. Eine extensive landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen trägt wesentlich zur Erhaltung der hohen pflanzlichen und tierischen Biodiversität auf Almen bei. Darüber hinaus wird durch ein gezieltes Weidemanagement die Bodenerosion reduziert und ein Beitrag zum Schutz vor Naturgefahren geleistet. Über den optional beantragbaren Zuschlag für die Behirtung wird der Mehraufwand für die tägliche, ordnungsgemäße Versorgung der Weidetiere abgegolten. Die damit verbundene Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 4 Stunden ist bis Ende 2017 als neue Auflage zu erfüllen und stellt eine Chance für die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch sowie die Weiterbildung der Almbewirtschafter dar.
Für wen gilt die Weiterbildungsverpflichtung?
Die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung durch eine maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Person muss von jedem Betrieb nachgewiesen werden, der im Rahmen der ÖPUL Maßnahme „Alpung und Behirtung“ im Mehrfachantrag (Almauftriebsliste) den Behirtungszuschlag beantragt hat.
Von wem können die Weiterbildungsstunden erbracht werden?
Grundsätzlich ist der Antragsteller für die Erbringung der Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 4 Stunden bis 31.12.2017 verantwortlich. Neben ihm können aber auch andere, maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Personen die Weiterbildungsverpflichtung erfüllen. Weiterbildungsstunden von mehreren Personen können zur Erbringung der verpflichtenden Weiterbildung zusammengerechnet werden. Grundsätzlich ist aber zu empfehlen, dass nur eine Person (in der Regel der Almbewirtschafter oder der Hirte) die gesamte Weiterbildungsverpflichtung absolviert.
Beispiel
Der Almobmann besucht im Sommer 2015 eine Veranstaltung, die im Ausmaß von 2 Stunden für die Weiterbildungsverpflichtung angerechnet wird. Im Sommer 2016 besucht der Hirte der gleichen Alm eine Weiterbildung, die im Ausmaß von 2 Stunden angerechnet wird. Für die Alm gilt die Weiterbildungsverpflichtung mit 31.12.2017 als erfüllt, wenn beide Personen auch noch im Jahr 2017 in die Almbewirtschaftung eingebunden sind.
Wer ist „maßgeblich“ in die Bewirtschaftung eingebunden?
Im Falle von Privat- und Einzelalmen kann dies beispielsweise neben dem Antragsteller auch der Ehepartner, Eltern- und Schwiegereltern bzw. Kinder- und Schwiegerkinder sein – sofern sie am Betrieb mitarbeiten und maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebunden sind. Bei Agrargemeinschaften Gemeinschaftsalmen kann neben dem Obmann und den Hirten dies auch auf Personen zutreffen, die maßgeblich in der Bewirtschaftung mitwirken wie bspw. Mitglieder des Vorstandes oder Auftreiber. Allerdings kann pro Weiterbildungsveranstaltung immer nur eine Person pro Betrieb Weiterbildungsstunden angerechnet bekommen. Nehmen zwei Personen an ein und derselben Veranstaltung teil, kann die Anzahl der Stunden nur für eine Person geltend gemacht werden. Weiters ist zu bedenken, dass in der Regel eine Schulung für eine Person nur für einen Betrieb angerechnet werden kann.
Bei Hirten ist zu bedenken, dass der Hirte für den Fall, dass er die Alm wechselt, die absolvierten Weiterbildungsstunden „mitnimmt“. Sinnvoll ist die Einbeziehung des Hirten in die Sammlung von Weiterbildungsstunden daher eher nur, wenn es sich um langjährige Beschäftigungsverhältnisse handelt, die aller Voraussicht nach bis über das Jahr 2017 hinaus fortbestehen.
Zusammenfassend ist daher sicherzustellen, dass mit Stichtag 31.12.2017 die Personen, die Weiterbildungsstunden erbracht haben, weiterhin maßgeblich in die Betriebsführung eingebunden sind.
Für eine eindeutige Zurechnung der Weiterbildungsstunden ist die Almbetriebsnummer heranzuziehen und auf den Kursbestätigungen anzuführen.
Bei Hirten ist zu bedenken, dass der Hirte für den Fall, dass er die Alm wechselt, die absolvierten Weiterbildungsstunden „mitnimmt“. Sinnvoll ist die Einbeziehung des Hirten in die Sammlung von Weiterbildungsstunden daher eher nur, wenn es sich um langjährige Beschäftigungsverhältnisse handelt, die aller Voraussicht nach bis über das Jahr 2017 hinaus fortbestehen.
Zusammenfassend ist daher sicherzustellen, dass mit Stichtag 31.12.2017 die Personen, die Weiterbildungsstunden erbracht haben, weiterhin maßgeblich in die Betriebsführung eingebunden sind.
Für eine eindeutige Zurechnung der Weiterbildungsstunden ist die Almbetriebsnummer heranzuziehen und auf den Kursbestätigungen anzuführen.
Was passiert beim Ausscheiden von Personen, die Stunden zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung erbracht haben?
Grundsätzlich muss zumindest eine Person zum Stichtag 31.12.2017 am Betrieb tätig sein, die einen entsprechenden Schulungsnachweis erbringen kann. Der Schulungsnachweis einer Person, die in der Almsaison 2017 am Betrieb tätig war ist anrechenbar, auch wenn die Person am 31.12.2017 nicht mehr am Betrieb tätig ist. Scheidet eine Person mit erbrachten Weiterbildungsstunden vor der Almsaison 2017 aus der Betriebsführung aus, so hat eine andere maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Person die erforderliche Weiterbildungsverpflichtung im vorgegeben Stundenausmaß von 4 Stunden bis zum 31.12.2017 zu erfüllen. Verlässt die geschulte Person im Jahr 2017 vor Ende der Almsaison die Alm oder ist eine rechtzeitiger Kursbesuch nicht möglich, so hat der Nachfolger die Erfüllung der Kursverpflichtung in angemessener Nachfrist zu erbringen (SRL ÖPUL 1.7.3.6 Fristverlängerung). Dazu ist ein begründetes Ansuchen an die AMA zu richten. Scheidet eine Person, die Weiterbildungsstunden erworben hat, nach dem 31.12.2017 aus der Betriebsführung aus, muss die Weiterbildungsverpflichtung nicht nachgeholt werden. Die Kursbesuchsbestätigung ist allerdings für den Fall einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb aufzubewahren.
Pächter von Almen
Verpachtete Almen werden tlw. nicht über die gesamte Förderperiode hinweg verpachtet sondern mitunter auch jahrweise. Wechseln die Pächter bis Ende 2017, muss der Pächter, der am Stichtag 31.12.2017 die Alm gepachtet hat, auch den Weiterbildungsnachweis erbringen. Hat der Pächter mit Stichtag 31.12.2017 keine Schulung absolviert, kommt es im Falle einer Kontrolle zu einer Sanktionierung.
Wer bietet Bildungsveranstaltungen an, die für die Weiterbildungsverpflichtung in Frage kommen?
Es gibt derzeit sieben Bildungsträger, die vom BMFLUW berechtigt sind, Veranstaltungen für die Weiterbildungsverpflichtung „Alpung und Behirtung“ anzuerkennen und durchzuführen. Dazu zählen neben den Almwirtschaftsvereinen und dem Ländlichen Fortbildungsinstitut auch das LFZ Raumberg Gumpenstein, das Österreichische Kuratorium für Landtechnik (ÖKL), die HBLA Ursprung, die Österreichische Berg- und Kleinbäuer_Innen Vereinigung (ÖBV) sowie der Umweltdachverband (UWD). Anrechenbare Bildungsveranstaltungen sind gesondert als für die Maßnahme „Alpung und Behirtung“ relevant gekennzeichnet und mit der entsprechenden Stundenanzahl ausgewiesen. Auch Feldbegehungen oder ähnliches sind als Weiterbildungsveranstaltungen anrechenbar, wenn die Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund steht. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Veranstaltungen (z.B. Tagesveranstaltung mit 8 Stunden) mit verschiede-nen Themen, die für mehrere ÖPUL-Maßnahmen relevant sind, anrechenbare Weiterbildungsstunden darstellen. Nicht zulässig gemäß ÖPUL 2015-Sonderrichtlinie ist jedoch eine Doppelanrechnung von ein und demselbencKursinhalt auf mehrere Verpflichtun
gen. Es ist nicht möglich, dass mit einer Stunde Kursdauer bei zwei ÖPUL-Verpflichtungen jeweils eine Stunde angerechnet werden kann. Auf der Kursbesuchsbestätigung wird die Anzahl der anrechenbaren Stunden für die jeweilige Maßnahme angeführt.
Neben der Absolvierung der Weiterbildungsverpflichtung durch diverse Präsenzkurse ist es zukünftig auch möglich, einen Teil der Weiterbildungsverpflichtung in Form des Online-Kurses „Grundlagen einer professionellen Almbewirtschaftung“ des LFI Österreichs zeitunabhängig im Ausmaß von 2 Stunden von zu Hause aus per Computer zu absolvieren. Nähere Infos dazuunter: http://www.lfi.at/onlinekurs-almwirtschaft/.
gen. Es ist nicht möglich, dass mit einer Stunde Kursdauer bei zwei ÖPUL-Verpflichtungen jeweils eine Stunde angerechnet werden kann. Auf der Kursbesuchsbestätigung wird die Anzahl der anrechenbaren Stunden für die jeweilige Maßnahme angeführt.
Neben der Absolvierung der Weiterbildungsverpflichtung durch diverse Präsenzkurse ist es zukünftig auch möglich, einen Teil der Weiterbildungsverpflichtung in Form des Online-Kurses „Grundlagen einer professionellen Almbewirtschaftung“ des LFI Österreichs zeitunabhängig im Ausmaß von 2 Stunden von zu Hause aus per Computer zu absolvieren. Nähere Infos dazuunter: http://www.lfi.at/onlinekurs-almwirtschaft/.
Beispiel
Ein Kurs mit dem Titel „Problemunkräuter und deren Regulierung auf Almen“ im Ausmaß von 2 Stunden wird vom Almobmann absolviert. Dieser Almobmann erhält für die Maßnahme „Alpung und Behirtung“ 2 Stunden als verpflichtende Weiterbildung angerechnet. Diese Veranstaltung kann nicht gleichzeitig auch für die Maßnahmen Bio oder UBB (am Heimbetrieb) angerechnet werden.
Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung kontrolliert?
Die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung wird im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA ab dem Jahr 2018 überprüft (Stichtag 31.12.2017). Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist am Betrieb aufzubewahren und auf Anforderung an die AMA zu übermitteln.
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DI Susanne Schönhart ist Geschäftsführerin der Almwirtschaft Österreich